Rode NT-1A Großmembran-Kondensator Mikrofon

159,00 

Genieße rauschlose Aufnahmen mit dem Rode NT-1A 

  • nied­ri­ger Schall­druck­pe­gel
  • inkl. Tisch­sta­tiv
  • inkl. Pop­schutz
  • inkl. Etui
  • in weiteren Aus­füh­run­gen er­hält­lich
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Das Rode NT-1A Großmembran-Kondensatormikrofon mit Nierencharakteristik

Viele würden RØDEs Großmembran-Bestseller als typisches Einsteigermikrofon bezeichnen. Vom Anschaffungspreis her trifft das die Sache auch, nicht jedoch von der gebotenen Technik: mit nur 5 dBA Eigenrauschen ist das NT1-A eines der leisesten Studiomikrofone der Welt – ideal, wenn eine größere Stückzahl gleichzeitig zum Einsatz kommen soll.

Klanglich ist das schlanke NT1-A mit seinem vollen Übertragungsbereich und seiner subtilen Präsenzanhebung über jeden Zweifel erhaben. Es eignet sich ganz hervorragend für Vocals und zur Abnahme akustischer Instrumente, darunter Gitarren, Holzbläser und natürlich Orchesterstreicher; letztere profitieren erheblich vom linearen Off-Axis-Frequenzverhalten des NT1-A. Dank seines geringen Gewichts (326 g) lässt sich das NT1-A auch mit Standardstativen sicher in lichter Höhe positionieren.

Im Lieferumfang des NT1-A sind die Deluxe-Spinne „SM6“ mit integriertem Popschutz, ein 6-m-XLR-Kabel sowie ein Staubschutzbeutel. Das NT1-A wird bei RØDE in Australien hergestellt, registrierte Anwender erhalten 10 Jahre Garantie.

Rechtliche Hinweise

Neuware vom Fachhändler


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Part Number

Model

NT-1A

Warranty (Monate)

6

Color

Language

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Quelle: It-Rechts Kanzlei

Wann muss der Verbraucher beweisen, dass das ihm bereitgestellte digitale Produkt schon bei der Bereitstellung mangelhaft gewesen ist?

Das Recht für Verbraucherverträge über die Bereitstellung von digitalen Produkten enthält eine Regelung zur Beweislastumkehr, die der bereits bekannten Beweislastumkehr aus dem Verbrauchsgüterkaufrecht nach § 477 BGB vergleichbar ist:

  • Zeigt sich bei einem digitalen Produkt innerhalb eines Jahres seit der Bereitstellung ein von den gesetzlichen Anforderungen abweichender Zustand des digitalen Produkts, so wird von Gesetzes wegen vermutet, dass das digitale Produkt bereits bei der Bereitstellung mangelhaft war (§ 327k Abs. 1 BGB) .
  • Wenn sich bei einem dauerhaft bereitgestellten digitalen Produkt während der Dauer der Bereitstellung, also während des vereinbarten Bereitstellungszeitraums, ein von den gesetzlichen Anforderungen abweichender Zustand des digitalen Produkts zeigt, so wird vermutet, dass das digitale Produkt auch schon während der gesamten bisherigen Dauer der Bereitstellung mangelhaft war (§ 327k Abs. 2 BGB) .

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